Für die Inverkehrbringer von To-Go-Verpackungen (Serviceverpackungen), die in der Verkaufsstätte mit Ware befüllt werden, muss eine Registrierung im Verpackungsregister LUCID vorliegen. Damit will der Gesetzgeber der Flut an genutzten To-Go-Verpackungen Herr werden.
Gastronomiebetriebe, die zum Beispiel im To-Go-Geschäft Einweg-Serviceverpackungen oder Mehr-wegverpackungen an Gäste und Kunden ausgeben, gelten als Inverkehrbringer und müssen entsprechend der Gesetzgebung bis zum 30. Juni eine Registrierung im Lucid-Register vornehmen.